Seefeld, 01.03.2022

Satzung

  • §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

    Der Verein trägt den Namen: „Waldkindergarten Räuberhöhle Seefeld e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Seefeld. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    §2 Zweck

    Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betrieb eines Waldkindergartens unter Leistungen der direkten Kinder – und Jugendarbeit im Sinne von §§ 1 und 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII).

    §3 Gemeinnützigkeit

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

    §4 Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge

    Der Verein hat ordentliche und Fördermitglieder. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

    Mitglieder bezahlen Beiträge, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    §5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1) Die Mitgliedschaft endet
    • durch eine Austrittserklärung in Textform an den Vorstand; der Austritt ist jederzeit fristlos möglich;
    • bei einer juristischen Person auch durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
    • durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

    2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu äußern.

    3) Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages für das Austrittsjahr.

    §6 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand

    §7 Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

    Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:

    • den Haushaltsplan des Vereins
    • Aufgaben und Ziele des Vereins
    • Erziehungskonzepte mit Hilfe des Betreuungspersonals erarbeiten und festlegen

    2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz oder Satzung das nicht anderes regeln. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt in Textform mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

    4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung – abgesehen von einer ersten Versammlung gem. § 9 Abs. 2 d.S. - ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

    6) Beschäftigte/Angestellte dürfen nur mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

    §8 Der Vorstand

    1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gem. 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.

    2) Die Vertretung des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu den nachfolgend genannten Rechtsgeschäften im Innenverhältnis die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist:
    • Ausschluss von Eltern aus dem Verein
    • Grundlegende Änderungen von inhaltlichen und konzeptionellen Grundlagen des Vereins

    3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Amtszeit des ersten Vorsitzenden beträgt 5 Jahre, die des zweiten Vorsitzenden ein Jahr. Bis zur Bestellung eines neuen Vorstands bleiben die Vorstände im Amt. Die Wiederwahl ist mehrmals möglich.

    4) Aufgaben des Vorstands:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Geltendmachung von fälligen Mitgliedsbeiträgen
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung einer Gewinn - und Verlustrechnung.
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

    5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

    6) Der erste Vorsitzende ist hauptamtlich tätig und darf für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Vergütung soll sich an den Bestimmungen der TVöD orientieren. Für den Abschluss eines Anstellungsvertrages oder einer anderen Vergütungsvereinbarung mit dem ersten Vorsitzenden ist auf Seiten des Vereins der zweite Vorsitzende zuständig.

    §9 Auflösung

    1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

    2) Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folgen ausdrücklich hinzuweisen.

    3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Erziehung zu verwenden hat

    §10 Eingeschränkte Satzungsänderungen

    Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, können vom Vorstand beschlossen werden. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text das generische Maskulinum verwendet. Die Formulierungen umfassen gleichermaßen weibliche, männliche und diverse Personen; alle sind damit gleichberechtigt angesprochen.

    §11 Inkrafttreten der Satzung

    Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

    Seefeld, 01.03.2022

     

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